Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehungen der MPI Consulting und dem Kunden gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die MPI Consulting stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der MPI Consulting und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Kunde die Vermittlungsvereinbarung unterzeichnet, oder gegen die beigefügten AGB keinen schriftlichen Widerspruch erhebt und diese damit akzeptiert.

Sofern nicht anderweitig durch MPI Consulting angenommen, kommt spätestens mit der Vorstellung eines Kandidaten zwischen den Parteien ein Vermittlungsvertrag auf Basis dieser AGB zustande. Mit der Vorstellung eines Kandidaten gelten die AGB als vorbehaltlos akzeptiert. Dies gilt unabhängig von der Art und Weise der Vorstellung.

Im Rahmen der jeweiligen Beauftragung können einzelne Vertragsbedingungen abweichend von diesen AGB vereinbart werden. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch die MPI Consulting maßgebend.

§ 3 Zahlungsbedingungen / Fälligkeit / Verzug

Sobald der zu vermittelnde Kandidat seinen vom Kunden ausgehändigten Arbeitsvertrag unterschreibt, ist das in § 4 aufgeführte Vermittlungsentgelt in voller Höhe zu zahlen. Sollte eine andere Art der Vergütung vereinbart worden sein, ist diese individuelle Regelung abweichend der AGB geltend. (Festauftrag / Retain)

Bei einem Festauftrag (Retainer) zahlt der Auftraggeber das Honorar für die Suchleistung nach Projektabschnitten. Das festgelegte Gesamthonorar wird dann in der Regel in drei gleichen Raten fällig: 1. bei Vertragsabschluss, 2. bei der Präsentation von Kandidaten und 3. bei Arbeitsvertragsabschluss mit einem Kandidaten.

Das Vermittlungsentgelt ist innerhalb von netto 14 Tagen nach Kandidatenunterschrift im Arbeitsvertrag zur Zahlung fällig. Die Zahlungsverpflichtung ist durch Überweisung auf das angegebene Konto der MPI Consulting erfüllt. Der Zahlungsbetrag ist zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer auszuweisen.

Gerät der Auftragnehmer nach Ablauf der 14 Tage in Verzug, wird sich vorbehalten entsprechend zu Mahnen. Der Verzug kann mit 10% über dem Basiszins versehen werden.

§ 4 Vermittlungsentgelt

Die Höhe des Honorars bezieht sich auf das erste Jahresbruttogehalt des vermittelten und erfolgreich eingestellten Kandidaten. Es wird auf das erste Jahresbruttogehalt ein Prozentsatz von 30% (exkl. Umsatzsteuer) bei erfolgreicher Vermittlung angewandt. Alle weiteren Benefits bzw. Zusatzleistungen in jeglicher Form (erfolgsabhängige / erfolgsunabhängige Bestandteile) wie z. B. Bonuszahlungen, Tantiemen, Aktienpapiere, Gewinnausschüttungen, Sachleistungen, Einmalzahlungen etc. werden in voller Höhe mit einberechnet. Sollte ein PKW Teil des Vergütungspakets werden, werden wir zusätzlich eine Summe in Höhe von 15.000,00€ festlegen.

Das Mindesthonorar beträgt bei jeder erfolgreichen Vermittlung eine Summe in Höhe von 12.500,00€.

§ 5 Kandidatenschutz

Alle Kandidaten, welche seitens der MPI Consulting beim Kunden vorgestellt werden, sind mit Beginn der Vorstellung für 12 Monate geschützt und somit voll provisionspflichtig, sofern innerhalb dieser Zeitspanne eine Einstellung seitens des Kunden erfolgt. Dies gilt ebenfalls, sollte sich innerhalb dieser Zeitspanne der Kandidat eigenständig beim Kunden bewerben und eingestellt werden – auch wenngleich es andere Jobpositionen betrifft. Der Kandidatenschutz gilt außerdem, Insbesondere gegenüber anderer Personaldienstleister, wenn es zu einer „Dopplung“ desselben Kandidaten bei der Präsentation kommt. Die Pflicht zur Zahlung des Vermittlungsentgelts bleibt gegenüber der MPI Consulting bestehen. Die MPI Consulting ist sofort darüber in Kenntnis zu setzen, sobald ein Vertragsangebot dem vorgestellten Kandidaten ausgesprochen wird. Sollte der Kandidat innerhalb der 12 Monate nach der Vorstellung von anderen zugehörigen Gesellschaften des Kunden eingestellt werden, auch wenngleich für andere Jobpositionen, ist die Einstellung ebenfalls voll provisionspflichtig.

§ 6 Datenschutz / Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem vorgestellten Kandidaten zur Verschwiegenheit/Geheimhaltung über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde zur Verschwiegenheit/Geheimhaltung über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen über die MPI Consulting verpflichtet. Die Weitergabe jeglicher Informationen an Dritte, welche die einzelnen Vertragsverhältnisse berührt, ist untersagt.

Außerdem vereinbaren die Vertragsparteien die Einhaltung der offiziellen Datenschutzvorschriften (DSVGO, BDSG und LDSG). Dies betrifft vor allem alle personenbezogenen Daten des Kandidaten sowie alle zusätzlich überlieferten Informationen zur Person und deren Eigenschaften.

Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

§ 7 Haftung

Die MPI Consulting schließt jegliche Haftung für etwaige Schäden aus, welche den zu vermittelnden Kandidaten betreffen.

§ 8 Leistungsumfang / Pflichten

Der Umfang der vom MPI Consulting in den einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Vermittlungsvereinbarung und diesen Vertragsbedingungen. Das Ziel ist die Festeinstellung von Fach- und Führungskräften beim Kunden, unter der Bereitstellung von Kandidatenprofilen. Dies sind vorrangig die Lebensläufe inklusiver aller benötigt personenbezogenen Daten und weitere essenzielle Informationen zur Beurteilung der Person. Darüber hinaus kann es zu sonstigen Leistungen führen, wenn individuelle Kundenanfragen bzw. Kundenwünschen erfolgen, oder zur Erfüllung des Auftrags dienen.

Der Kunde erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen, sowie Bereitstellungen in dem erforderlichen Umfang bzw. der benötigten Qualität und zu den vereinbarten Terminen und stellt der MPI Consulting die benötigten Arbeitsbedingungen zur Verfügung.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung von Leistungen durch die MPI Consulting, so ist dieser dafür nicht verantwortlich.

Der Kunde ist zur Offenlegung der Arbeitsvertragsbestandteile der vermittelten Kandidaten, gegenüber der MPI Consulting verpflichtet. Dies dient insbesondere zur exakten Feststellung des Vermittlungsentgelts.

§ 9 Beendigung des Auftrags

Sobald der vermittelte Kandidat des Arbeitsvertrags des Kunden unterschreibt, ist auch der Auftrag erfolgreich beendet. Wird der Personalbedarf anderweitig gedeckt, oder entfällt auf andere Weise, so ist die MPI Consulting umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Die Zusammenarbeit kann jederzeit in Schriftform gekündigt werden, es sei denn, es wurde ein exklusiver Auftrag erteilt, dann Bedarf es der Zustimmung der MPI Consulting. Mögliche Schadensersatzansprüche nach Beilegung des Auftrages sind nicht möglich. Jegliche Vermittlungsentgeltsansprüche bleiben bei bereits vorgestellten Kandidaten bestehen.

§ 10 Schlussbestimmungen

Auf Verträge zwischen der MPI Consulting und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle ergebenden Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und der MPI Consulting, ist das zuständige Gericht der Personalvermittlung.

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. 

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, soweit sie schriftlich bestätigt wurden.

Stand: 03.01.2024

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